Ungewöhnliche Steuertipps

© Andrea Groß

Unwetterschäden

Orkanartige Stürme und Hochwasser zum Jahreswechsel haben in vielen deutschen Städten und Ortschaften verheerende Schäden verursacht. Volkswirtschaftlich gehen die Kosten alljährlich in die Milliardenhöhe. Für den einzelnen Bürger können die Folgen existenzbedrohend sein. Die Beseitigung der Schäden ist in jedem Fall zeitraubend und reißt ein riesiges Loch in die Finanzen. Was kann ein Steuerpflichtiger in so einem Fall tun? Bleiben die Kosten der Schadensbeseitigung, Instandsetzung und Wiederbeschaffung mangels einer entsprechenden Versicherung am steuerpflichtigen Mieter oder Eigenheimbewohner hängen, so kann er sie als außergewöhnliche Belastung innerhalb von drei Jahren in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt trägt somit einer großen finanziellen Belastung Rechnung, indem es die Steuerlast mindert, wenn die individuelle zumutbare Belastungsgrenze überschritten wurde. Nur Vermieter können die Schadensregulierung als Werbungskosten absetzen. Sämtliche Wiederbeschaffungen und Instandsetzungen müssen notwendig, existenziell und in einem angemessenen Umfang sein, damit der Fiskus sie anerkennt. Die Kosten dürfen den Wert der verlorenen Gegenstände nicht übersteigen. Vermögensgegenstände wie Schmuck oder Gemälde werden vom Fiskus nicht berücksichtigt. Die Wiederherstellung des Wohngebäudes wird als existentiell angesehen, die der Garage oder Terrasse hingegen nicht.

Text: Hans-Werner Mayer