STEUERTIPPS IN DER CORONA-KRISE

Aufgrund der Ausgangsbeschränkungen ist es Arbeitnehmern gestattet einen begrenzten Abzug von bis zu 1.250 Euro im Jahr steuerlich geltend zu machen...

So sparen Sie im Homeoffice

Die Arbeit von zu Hause aus bedeutet für viele Berufstätige eine große Umstellung. Doch ein neuer Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden ist nicht nur für die Produktivität eine Herausforderung, sondern belastet auch den Geldbeutel. In Hinblick auf die bald anstehende Steuererklärung stellt sich also die Frage. Worauf hier zu achten ist und welche Abzüge bei Renovierungs- oder Neuanschaffungskosten die Finanzbehörden aufgrund der aktuellen Situationen zulassen?

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber angewiesen, wegen der Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus vorerst von zu Hause aus zu arbeiten, stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer in den Genuss des Werbungskostenabzugs für die Benutzung eines häuslichen Arbeitszimmers kommen? Zwar gelten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Regel nicht als steuerlich absetzbar, jedoch handelt es sich gerade um einen Ausnahmezustand. Und aufgrund der Ausgangsbeschränkungen ist es Arbeitnehmern gestattet einen begrenzten Abzug von bis zu 1.250 Euro im Jahr steuerlich geltend zu machen, wenn ihnen sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, weil z.B. die Räumlichkeiten wegen eines Corona-Falls professionell desinfiziert werden müssen oder weil die Räume für andere Mitarbeiter vorgesehen sind. Dass kein anderer Arbeitsplatz während der Corona-Krise vorhanden oder nutzbar war, muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt nachweisen. Also am besten den Schriftverkehr mit der Anordnung der Heimarbeit aufbewahren oder eine Bescheinigung vom Arbeitgeber zur Vorlage beim Finanzamt anfordern.

Der Höchstbetrag von 1.250 Euro im Jahr ist personenbezogen. Deshalb dürfen beispielsweise Paare, die ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, die selbst getragenen Kosten separat in der Erklärung angeben. Für Selbstständige, deren berufliche Tätigkeit sich hauptsächlich im heimischen Arbeitszimmer abspielt, sind die Ausgaben für das Homeoffice sogar unbeschränkt abzugsfähig. Auch Arbeitsmittel wie Drucker oder Laptop kommen im Laufe des Tages zum Einsatz und grundsätzlich sind auch alle Kosten, die direkt oder anteilig dem Arbeitszimmer zuzuordnen sind, von der Steuer absetzbar. So gehören zum Beispiel auch Schreibtisch, Stuhl oder Tischlampe zur Ausstattung im Homeoffice und können in voller Höhe abgesetzt werden. Wer sein heimisches Büro erst renovieren muss, darf sich ebenfalls über eine finanzielle Entschädigung freuen und die Kosten komplett geltend machen. Darunter fallen unter anderem Aufwendungen für Teppiche, Gardinen oder Tapeten. Beziehen sich diese Ausgaben auf die gesamte Wohnung, muss der anteilige Betrag für das Arbeitszimmer individuell berechnet werden.

Kosten für Telefon, Internet und Büroartikel lassen sich in der Steuererklärung angeben.

Auch sonstige Kosten für Telefon, Internet und Büroartikel lassen sich in der Steuererklärung angeben. Wer zum Beispiel sein eigenes Handy dazu nutzt, um beruflich Gespräche zu führen, kann die Telefonrechnung als Werbekosten absetzen. Ohne einen Internetanschluss gestalten sich das Versenden von E-Mails oder eine einfache Online-Recherche ebenfalls schwierig. Deshalb dürfen auch diese Ausgaben geltend gemacht werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Die Aufwendungen können zum Beispiel pauschal mit 20 Prozent angegeben werden, dabei sind jedoch maximal nur 20 Euro pro Monat einzutragen. Gehen die Ausgaben über diese Grenze hinaus, sind sie in Form von Einzelnachweisen bei den Behörden einzureichen.

Der Bundesfinanzhof hat 2016 entschieden, dass die Kosten für eine Arbeitsecke in der Steuererklärung nicht berücksichtigt werden dürfen. Das Gleiche gilt auch für Durchgangszimmer bzw. für Räume, die hauptsächlich dem privaten Gebrauch dienen. Das bedeutet, im Arbeitszimmer dürfen sich kein Fernseher, keine Couch oder sonstige in der Freizeit genutzte Gegenstände befinden. Ideal ist deshalb die Einrichtung eines heimischen Büros, das von dem Rest der Wohnung klar abgegrenzt ist. Aber in Corona-Zeiten lässt sich auch ein Gästezimmer in ein Büro umgestalten, solange Dinge, die nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun haben, entfernt werden. Die neue Einrichtung sollte zur Sicherheit anhand von Fotos dokumentiert werden, falls das Finanzamt Nachweise braucht.

Mit 600 EUR kann sich der Arbeitgeber an den Betreuungskosten beteiligen...

Soll ein Arbeitnehmer mit Kindern trotz Corona in der Arbeit vollen Einsatz zeigen, kann sich der Arbeitgeber mit 600 Euro an den Kinderbetreuungskosten beteiligen. Voraussetzungen sind, dass die Zahlungen des Chefs zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und dass die zu betreuenden Kinder ihr 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Voraussetzung ist zudem, dass die Betreuung der Kinder aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Das dürfte der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer wegen der Schulschließungen Urlaub nehmen müsste, doch der Arbeitgeber diesen Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genehmigt. Die steuerfreie Zahlung des Arbeitgebers von bis zu 600 Euro pro Jahr kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer gar keine Kinder hat, sondern pflegebedürftige Angehörige.

Wer diese Steuertipps beherzigt, kann in Corona-Zeiten viel Geld vom Finanzamt zurückbekommen.

TEXT HANS-WERNER MAYER