MIT STEUERVORTEIL FÜRS ALTER VORSORGEN

Foto Jeff Sheldon

Spartipps für Steuerzahler

 

Das deutsche Steuergesetz ist eines der kompliziertesten der Welt — kein Wunder, dass selbst viele Steuerprofis nicht alle absetzbaren Posten kennen. Das »M« Magazin veröffentlicht regelmäßig aktuelle Tipps, mit denen Steuerzahler sparen können.
SPAR-TIPPS FÜR STEUERZAHLER
Kaum ein Thema beschäftigt die Deutschen so sehr wie die Rente: Die gesetzliche Rente reicht für einen schönen Lebensabend nur noch selten aus. Um den Ruhestand genießen zu können, entscheiden sich viele für eine private Altersvorsorge. Wer für das Alter vorsorgt, kann seine Aufwendungen auf verschiedene Arten geltend machen. Entscheidend sind bei der Einkommensteuererklärung die beiden Anlagen „Vorsorgeaufwand“ und „AV“. Zum Vorsorgeaufwand zählt neben der gesetzlichen Rentenversicherung, die in den meisten Fällen direkt vom Lohn einbehalten wird, auch die sogenannte Basis-Rente (Rürup-Rente). Allerdings können Zahlungen nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag geltend gemacht werden. Für 2016 liegt er bei 22.766 Euro für Ledige und 45.532 Euro für Verheiratete. Dazu zählen neben den Rentenbeiträgen des Arbeitnehmers auch die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen in die gesetzliche Rentenkasse. Außerdem wirkt sich nur ein gewisser Teil steuermindernd aus, für die Steuererklärung 2016 sind das 82 Prozent. Der Anteil, der steuerlich geltend gemacht werden kann, wächst jedoch von Jahr zu Jahr: 2017 werden es 84 Prozent, 2018 bereits 86 Prozent sein.

 RIESTER-RENTE ALS VORTEIL

Wer in einen Riester-Vertrag einzahlt, muss seine Ausgaben in der Anlage „AV“ eintragen. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Riester-Rente oder einen sogenannten Wohn-Riester handelt. Wichtig ist, dass die gezahlten Beiträge – dazu zählen auch Sondertilgungen – nicht nur im Formular vermerkt werden. Der Anbieter muss die Daten auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Bis zu 2.100 Euro können pro Jahr geltend gemacht werden. Das Finanzamt führt eine »Günstiger-Prüfung« durch, um festzustellen, ob die direkte Förderung durch den Staat (bis zu 154 Euro Grundzulage und zusätzlich bis zu 300 Euro pro Kind) oder der Sonderausgabenabzug für den Steuerzahler mehr Vorteile bringen. Dies hängt vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und dem Einkommen ab. In der Regel fahren Alleinstehende ohne Kinder mit dem Steuerabzug besser, Familien profitieren dagegen eher von Grund- und Kinderzulage.

RÜCKERSTATTUNGEN GESETZLICHER KRANKENKASSEN

Hat der Krankenversicherte bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst vorfinanziert, weil diese im regulären Leistungskatalog der Krankenversicherung nicht enthalten sind und bekommt er sie im Rahmen eines Bonusprogramms von der Krankenkasse erstattet, so wirkt sich diese Rückzahlung der Kosten nicht mehr nachteilig für ihn aus. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes werden die Rückerstattungen konkreter Gebühren nicht mehr als Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge gewertet. Leider können die Krankenkassen im Rahmen der elektronischen Datenübermittlung bisher noch keine Differenzierung der Auszahlungen vornehmen. Das heißt, dass alle Leistungen aus Bonusprogrammen an das Finanzamt als Beitragsrückerstattung gemeldet werden. Das Finanzamt mindert in Folge die Sonderausgaben. Die gesetzlichen Krankenkassen sind daher gefordert, bei den von ihnen durchgeführten Rückerstattungen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der BFH-Entscheidung erfüllt sind. Die betroffenen Versicherten werden also im Laufe des Jahres 2017 von ihrer Krankenkasse eine Papierbescheinigung über die Rückerstattungen mit der Post erhalten. Diese kann vom Steuerzahler dazu genutzt werden, die persönliche Steuerlast aufgrund der unzutreffenden Datenübermittlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2016 wieder zu korrigieren.

KURKOSTEN VON DER STEUER ABSETZEN

So gut ein Kuraufenthalt der Gesundheit tut: Häufig ist er mit Kosten verbunden, welche die Kranken- oder Rentenversicherung nicht vollständig übernimmt. Viele Aufwendungen können in der Steuererklärung jedoch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Damit das Finanzamt die Reise als Kur und nicht als Urlaub wertet, müssen allerdings einige Dinge beachtet werden. Der wichtigste Punkt: Für die Kur muss eine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden. Die Verordnung vom Hausarzt reicht hier nicht aus. Stattdessen muss ein Attest vom Amtsarzt oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vorgelegt werden, die vor Kurbeginn ausgestellt wurde. Ebenfalls wichtig ist die ärztliche Kontrolle. Entscheidet sich der Patient für eine ambulante Kur und wohnt privat in einem Hotel oder einer Pension, muss ein schriftlicher Kurplan vorliegen oder regelmäßige Konsultationen beim Kurarzt belegt werden. Steuerlich anerkannt werden dann die Kurtaxe vor Ort, die Gebühren für ärztliche Atteste, Kosten für Bäder oder Massagen oder Ausgaben für den Klinik- oder Hotelaufenthalt, die der Patient selbst übernehmen muss. Auch Kosten für Verpflegung zählen dazu, sie werden aber nur mit den Verpflegungspauschalen berücksichtigt, die um eine sogenannte Haushaltsersparnis von 20 Prozent gemindert werden. Auch die An- und Abreise kann steuerlich geltend gemacht werden – wenn sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt. Wichtig ist, dass von den anfallenden Kosten stets der von der Krankenkasse erstattete Betrag abgezogen wird. Zudem greift die zumutbare Eigenbelastung. Nur
Beträge, die diese Grenze überschreiten, können geltend gemacht
werden.

TEXT Hans-Werner Mayer

QUELLE Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)

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