
Das deutsche Steuergesetz ist eines der kompliziertesten der Welt — kein Wunder, dass selbst viele Steuerprofis nicht alle absetzbaren Posten kennen. Das »M« Magazin veröffentlicht regelmäßig aktuelle Tipps, mit denen Steuerzahler sparen können. Heute geht es um das Thema Mobilität.
Fahrradfahren tut der Gesundheit und der Umwelt gut. Immer öfter bieten Arbeitgeber ihren Angestellten deshalb ein Dienstfahrrad an – meist mit elektronischer Unterstützung. Wir erklären die steuerlichen Spielregeln.
E-Bike, S-Pedelec, Pedelec … Die Begriffe rund um Elektrofahrräder werden in Deutschland oft vermischt. Aufgepasst: Im Steuerrecht ist der Unterschied entscheidend – zumindest, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellt und Sie mit diesem auch zum Arbeitsplatz radeln. Zunächst zu den Definitionen: Ein Pedelec ist ein Fahrrad mit Elektrounterstützung, während der Radler gleichzeitig in die Pedale tritt. Der Elektromotor wird also lediglich hinzugeschaltet – das Zweirad bewegt sich nicht von selbst fort. Ein E-Bike oder S-Pedelec hingegen fährt auch ohne körperlichen Einsatz des Fahrers und kann Geschwindigkeiten von bis zu 35 km/h erreichen. Steuerrechtlich handelt es sich beim E-Bike oder S-Pedelec daher um ein Kraftfahrzeug. Das Dienstfahrrad bezeichnet man generell auch als Job-Bike.

Ein Dienstfahrrad wird steuerlich grundsätzlich so behandelt wie ein Dienstauto. Das heißt: Ist in Ihrem Arbeitsvertrag die private Nutzung des Job-Bikes erlaubt, versteuert Ihr Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil – unabhängig von Pedelec, E-Bike oder S-Pedelec. Der geldwerte Vorteil beträgt hier ein Prozent des Listenpreises.
Ist die Entfernung überschaubar, nutzen viele Arbeitnehmer das Job-Bike auch für die Fahrten zum Arbeitsplatz. Dabei wird der erwähnte begriffliche Unterschied relevant: Bei einem Pedelec, das nicht als Kraftfahrzeug gilt, ist auch kein zusätzlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zum Arbeitsplatz zu versteuern. E-Bikes oder S-Pedelecs sind jedoch den Kraftfahrzeugen zugeordnet. Die Folge: Ihr Arbeitgeber muss, neben der Besteuerung für private Fahrten, einen zweiten geldwerten Vorteil berechnen. Dieser beträgt 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer.

BEISPIEL: Sie nutzen Ihr Job-Bike sowohl privat als auch für die Strecke zum Arbeitsplatz. Das Rad hat einen Listenpreis von 2.980 Euro. Dieser Preis darf auf die volle Hunderterstelle abgerundet werden. Somit sind 2.900 Euro maßgebend. Die Entfernung zum Arbeitsplatz beträgt in unserem Rechenbeispiel sechs Kilometer.
Hinweis: Das Beispiel zeigt die pauschale Ermittlung des geldwerten Vorteils. Dieser wird jeden Monat zum eigentlichen Bruttolohn hinzuaddiert und über die Lohnabrechnung direkt
vom Arbeitgeber mitversteuert. Wie beim Dienstauto ist aber auch beim Job-Bike ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode möglich – das dürfte sich in den meisten Fällen jedoch nicht lohnen.
FAHRTKOSTEN BEI EINER AUSWÄRTS- TÄTIGKEIT RICHTIG BEANTRAGEN
Für bestimmte berufliche Tätigkeiten wie Kundenprojekte oder Fortbildungen fahren Arbeitnehmer oftmals zu Orten außerhalb ihrer ersten Tätigkeitsstätte. Dann liegt eine sogenannte Auswärtstätigkeit vor. Wie berücksichtigen Sie die entsprechenden PKW-Fahrtkosten in Ihrer Steuererklärung?
Zunächst gilt: Bei Nutzung eines privaten Autos für Auswärtstätigkeiten lassen sich die Fahrtkosten als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Für die Berechnung der Kosten wählen Sie zwischen zwei Methoden.
METHODE 1: INDIVIDUELLER KILOMETERSATZ
Dazu zählen Sie zunächst die gesamten jährlichen Aufwendungen für das Fahrzeug zusammen: Leasinggebühren, Abschreibungen bei gekauften Fahrzeugen, Versicherungsprämien und Kfz-Steuer, Treibstoffkosten und Aufwendungen für Pflege – all diese Ausgaben fließen mit ein. Dann berechnen Sie aus allen zurückgelegten Kilometern und den Gesamtkosten erst Ihren individuellen Kilometersatz. Anschließend multiplizieren Sie diesen Betrag mit den gefahrenen beruflichen Kilometern aufgrund der Auswärtstätigkeit vor. Wie berücksichtigen Sie die entsprechenden PKW-Fahrtkosten in Ihrer Steuererklärung?

EIN VEREINFACHTES BEISPIEL: METHODE 2: PAUSCHALER KILOMETERSATZ
Das Finanzamt gewährt bei dieser Methode pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) anlässlich der Auswärtstätigkeit – und nicht nur für den Entfernungskilometer (einfache Fahrt), wie es bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte der Fall ist. Achtung: Auch wenn bei der Pauschale die oben genannten Aufwendungen für Ihr Fahrzeug nicht miteingerechnet werden, müssen diese trotzdem vorhanden sein. Bei einer vollkommen unentgeltlichen Nutzung berücksichtigt das Finanzamt den Pauschbetrag nicht – Sie sollten also beispielsweise zumindest die Spritkosten selbst bezahlt haben.
Hinweis: Bei der Wahl zwischen individuellem oder pauschalem Kilometersatz spielt es keine Rolle, ob Sie mit dem eigenen PKW fahren oder ob Sie diesen von einer anderen Person ausleihen. Eine solche Unterscheidung ist im Gesetz nicht enthalten. Zahlen Sie Ihre selbstgetragenen Kosten immer bargeldlos – falls das Finanzamt entsprechende Nachweise verlangt.
QUELLEN UND GRAFIKEN: Bund der Steuerzahler
TEXT Hans-Werner Mayer