GUT INFORMIERT UND GUT BEHANDELT

Individuelle Rechte der Patientinnen und Patienten

Patientenrechte gelten nicht nur gegenüber der Ärztin oder dem Arzt, sondern sie gelten in jedem Behandlungsverhältnis, also z.B. auch gegenüber Heilpraktikern oder Psychotherapeuten. Zu den Rechten gehören unter anderem: das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen, das Recht auf Information und Aufklärung und das Recht auf Selbstbestimmung. Das bedeutet, dass eine medizinische Maßnahme nur nach erfolgter Einwilligung erfolgen darf.

Die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten im Behandlungsverhältnis wurden erstmalig 2013 zusammenfassend geregelt. „Mit der Regelung des Behandlungsvertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch sind auch die bestehenden Rechte und Pflichten im Behandlungsverhältnis für alle Beteiligten transparenter geworden“, sagt Anja Mertens, Syndikusrechtsanwältin im AOK-Bundesverband. Nachzulesen sind diese Regelungen in den Paragrafen 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB. 

Ist ein stationärer Krankenhausaufenthalt geplant, dürfen sich gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich eine Klinik ihrer Wahl für ein Informationsgespräch und die anstehende Behandlung aussuchen. Voraussetzung ist, dass es sich um ein für die Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten zugelassenes Krankenhaus handelt. Grundsätzlich gilt: Je häufiger eine Behandlung in einer Klinik durchgeführt wird, desto besser die Behandlungsergebnisse.

Bis auf die gesetzlichen Selbstbeteiligungen trägt die Krankenkasse die Kosten für die ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung während des Krankenhausaufenthaltes. Gleiches gilt für die Kosten für Arzneimittel sowie Heil- und Hilfsmittel. Auch im Krankenhaus haben Patienten das Recht auf eine gute, sichere und qualifizierte Behandlung entsprechend dem allgemein anerkannten fachlichen Standard. Im Behandlungsverhältnis bestehen insbesondere Aufklärungs- und Dokumentationspflichten, die von Ärzteseite zu beachten sind. Patienten müssen vor allem rechtzeitig und ordnungsgemäß aufgeklärt werden und ihre Einwilligung in die Behandlung geben.

Aufklärung

Der behandelnde Arzt oder ein anderer Krankenhausarzt mit den erforderlichen fachlichen Kennnissen und Fähigkeiten muss mündlich, also zum Beispiel in einem Aufklärungsgespräch, umfassend über alle für die Erkrankung verfügbaren und gleichwertigen Behandlungsmöglichkeiten aufklären, wenn diese sich bezüglich möglicher Risiken und Komplikationen und/oder in den Belastungen für den Patienten wesentlich voneinander unterscheiden. Das Aufklärungsgespräch darf der Arzt nicht dem Pflegepersonal übertragen. Der Patient hat auch einen Anspruch auf »Nichtwissen«. Er kann also darauf verzichten, informiert und aufgeklärt zu werden.

Die Aufklärung muss in der Patientenakte dokumentiert werden. Der Patient hat das Recht, dass ihm die Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterschrieben hat, in Kopie ausgehändigt werden. Um den Behandlungserfolg zu sichern und mögliche Gefahren der Behandlung abzuwenden, muss der Arzt den Patienten auch informieren, welches Verhalten dafür erforderlich ist. Dies gilt beispielsweise für die Dosierung der Medikamente oder Ruhephasen.

Einwilligung

Der Patient muss seine Einwilligung zu einer Behandlung geben. Ohne sie darf keine Behandlung durchgeführt werden. Das gilt für eine Blutentnahme ebenso wie für eine größere Operation. Kann der Patient nicht aufgeklärt werden und ist er nicht fähig, in die Behandlung einzuwilligen, etwa bei Bewusstlosigkeit nach einem schweren Verkehrsunfall, kommt es auf seine mutmaßliche Einwilligung an und – soweit eine Patientenverfügung vorliegt – auf den dort niedergeschriebenen Willen. Die Einwilligung in eine Behandlung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden

Dokumentation

Dokumentation Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, alle aus fachlicher Sicht relevanten Maßnahmen und Ergebnisse für die derzeitige und künftige Behandlung in einer Patientenakte schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Der Patient kann jederzeit zeitnahe Einsicht in seine Akte verlangen. Nur in Ausnahmefällen darf die Akteneinsicht verweigert werden, beispielsweise bei bestehender Suizidgefahr oder wenn Angaben über Dritte geschützt werden müssen. Die Ablehnung muss aber immer begründet werden.Die Daten von Patienten müssen vertraulich behandelt werden.

Das Personal, das den Patienten behandelt und pflegt, sollte ihm zudem vorgestellt werden. Wenn weitere Personen an Gesprächen oder der Visite im Krankenzimmer teilnehmen, muss der Patient vorher zugestimmt haben.

Kliniksuche im Internet
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Text: Hans-Werner Mayer