
Spar-Tipps für Steuerzahler
Das deutsche Steuergesetz ist eines der kompliziertesten der Welt — kein Wunder, dass selbst viele Steuerprofis nicht alle absetzbaren Posten kennen. Das »M« Magazin veröffentlicht regelmäßig aktuelle Tipps, mit denen Steuerzahler sparen können. Heute geht es um das Thema Betriebsfeiern.
Egal ob Firmenjubiläum, Weihnachtsfeier oder Dankeschön für ein tolles Jahr – zu feiern gibt es eigentlich immer etwas. Betriebsfeiern sind in Unternehmen aller Größe eine beliebte Variante der Motivationsförderung und auch steuerlich interessant, denn sie gelten als Betriebsausgabe, sind somit absetzbar, sofern gewisse Regeln eingehalten und Grenzwerte beachtet werden.
Dabei ist es völlig gleichgültig, ob die Feier vom Chef persönlich, dem Betriebsrat oder der Personalabteilung geplant und durchgeführt wird. Hauptsache, es handelt sich um »eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Wie es im Behörden-Deutsch heißt und so gar nicht nach Spaß und Erlebnis klingt. Damit sind aber alle denkbaren Veranstaltungen gemeint, bei denen die Mitarbeiter gemeinsam etwas unternehmen. Hier sind der Kreativität keinerlei Grenzen gesetzt. Grenzen bestehen aber sehr wohl bei den Kosten, für die Auswahl der geladenen Personen sowie bei der Häufigkeit von Veranstaltungen.
Die Firmenfeier darf pro Teilnehmer bis zu 110 Euro inklusive Umsatzsteuer kosten. Übersteigt die Summe diese Grenze, wird der Mehrbetrag als „geldwerter Vorteil“ eingestuft, den entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer mit pauschal 25 Prozent versteuern muss. Eine Besonderheit ergibt sich, wenn deutlich weniger Menschen kommen, als eingeladen wurden. Dann kann man die anteiligen Aufwendungen für die nicht erschienenen Gäste aus dem Gesamtbetrag für die Betriebsfeier herausrechnen. Das Finanzamt akzeptiert maximal zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr. Werden mehr als zwei Events veranstaltet, so dürfen die beiden teuersten steuerlich geltend gemacht werden.

Es muss grundsätzlich ausgeschlossen werden können, dass die Veranstaltung nur bestimmten Mitarbeitern vorbehalten ist. Arbeitsessen, Ehrungen, Verabschiedungen oder die Belohnung einzelner Mitarbeiter gelten nicht als Betriebsveranstaltung. Es ist aber trotzdem möglich, Firmenfeiern nur für einzelne Abteilungen zu organisieren. Es muss dann aber sichergestellt sein, dass alle Mitarbeiter der Abteilung ohne Einschränkung an der Veranstaltung teilnehmen können. Oft werden zu Betriebsfeiern auch Verwandte der Mitarbeiter eingeladen. Hierbei gilt, dass Angehörige dem Mitarbeiter „zugerechnet“ werden. Kommt beispielsweise ein Mitarbeiter mit Frau und drei Kindern, darf die Aufwendung für die Teilnahme der ganzen Familie die 110-Euro-Grenze nicht überschreiten. Es ist nicht untersagt, Geschäftskunden einzuladen. Aber für sie müssen alle Aufwendungen getrennt vorliegen und zudem gesondert in der Buchführung aufgezeichnet werden.
Um die Betriebsfeier in vollem Rahmen absetzen zu können, muss alles sauber belegt werden. Dazu gehört eine namentliche Teilnehmerliste, eine grobe Schätzung reicht nicht aus. Einreichen muss man auch alle relevanten Belege, wie z.B. die Forderungen des Busunternehmers für den Transfer, die Miete der Location, Übernachtungsquittungen, Gagen, Gastronomie-Rechnungen, die Anstellung von Personal und auch eventuelle Eintrittskarten. Bei musikalischen Darbietungen entsteht eine Gema-Gebühren-Pflicht, die ebenfalls in die Aufwendungen eingerechnet werden muss.
Bei Unternehmen, die mehrere Standorte haben, verursacht eine zentrale Veranstaltung – etwa in der Firmenzentrale – individuelle Reisekosten der anreisenden Mitarbeiter. Sie werden nicht in die 110-Euro-Grenze einberechnet und können wie bei einer regulären Dienstreise rückerstattet werden. Bei Geschenken z.B. während einer Weihnachtsfeier ist der Geldwert den maximal erlaubten Kosten von 110 Euro pro Mitarbeiter hinzuzurechnen.
TEXT Hans-Werner Mayer
QUELLE UND FOTO: MDR